EStG (1996) § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 § 14a Abs. 4 S. 4 ;
Steuerbefreiung nach § 14 a Abs. 4 EStG bei Tilgung von Abfindungsverbindlichkeiten; Einkommensteuer 1996 und 1997
FG München, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 3752/00
DRsp Nr. 2004/12253
Steuerbefreiung nach § 14 a Abs. 4EStG bei Tilgung von Abfindungsverbindlichkeiten; Einkommensteuer 1996 und 1997
1. Einem Land- und Forstwirt kann der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4EStG auch dann zustehen, wenn er in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge zur Abfindung weichender Erben einen Kredit aufgenommen, innerhalb von zwölf Monaten nach der Kreditaufnahme Grundstücke des Betriebsvermögens veräußert und mit dem Erlös den Kredit wieder getilgt hat.2. § 14 a Abs. 4EStG begünstigt nicht nur die Fälle, in denen Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken erst nach der Veräußerung bzw. Entnahme der Grundstücke zur Abfindung weichender Erben eingesetzt werden.3. Bei der Hoferbfolge nicht berücksichtigte Geschwister des Hoferben, die ihren Pflichtteil geltend machen, sind "weichende Erben" i.S. von § 14 a Abs. 4EStG.
Normenkette:
EStG (1996) § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 § 14a Abs. 4 S. 4 ;
Tatbestand:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.