FG München - Urteil vom 18.03.2004
8 K 3752/00
Normen:
EStG (1996) § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 § 14a Abs. 4 S. 4 ;

Steuerbefreiung nach § 14 a Abs. 4 EStG bei Tilgung von Abfindungsverbindlichkeiten; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 3752/00

DRsp Nr. 2004/12253

Steuerbefreiung nach § 14 a Abs. 4 EStG bei Tilgung von Abfindungsverbindlichkeiten; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Einem Land- und Forstwirt kann der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG auch dann zustehen, wenn er in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge zur Abfindung weichender Erben einen Kredit aufgenommen, innerhalb von zwölf Monaten nach der Kreditaufnahme Grundstücke des Betriebsvermögens veräußert und mit dem Erlös den Kredit wieder getilgt hat. 2. § 14 a Abs. 4 EStG begünstigt nicht nur die Fälle, in denen Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken erst nach der Veräußerung bzw. Entnahme der Grundstücke zur Abfindung weichender Erben eingesetzt werden. 3. Bei der Hoferbfolge nicht berücksichtigte Geschwister des Hoferben, die ihren Pflichtteil geltend machen, sind "weichende Erben" i.S. von § 14 a Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG (1996) § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 § 14a Abs. 4 S. 4 ;

Tatbestand:

I.