FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.06.2003
6 K 1625/00
Normen:
GrEStG (1997) § 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1567

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG; Teilungserklärung und Teilerbauseinandersetzung als einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 1625/00

DRsp Nr. 2003/11819

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG; Teilungserklärung und Teilerbauseinandersetzung als einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

1. Die Steuerbefreiung für Grundstücksgeschäfte unter Miterben setzt voraus, dass das Grundstück zu einem noch ungeteilten Nachlass gehört und der Erwerb des Grundstücks zur Teilung des Nachlasses dient. Für nachfolgende Übertragungen desselben Grundstücks - auch zwischen (früheren) Miterben - kommt dagegen nach vollzogener Auseinandersetzung grundsätzlich keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG mehr in Betracht. 2. Die Auseinandersetzung ist mit Eintragung der Miteigentümer im Grundbuch vollzogen. 3. Da § 3 Nr. 3 GrEStG die Aufhebung einer von vornherein nicht auf Dauer angelegten Zufallsgemeinschaft erleichtern soll, ist es geboten, die Steuerbefreiungsvorschrift in solchen Fällen auch auf die flächenweise Teilung anzuwenden, in denen die aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stattfindende Teilerbauseinandersetzung und Teilungserklärung als einheitliches Rechtsgeschäft oder einheitliches Vertragswerk anzusehen sind. Dies ist nicht ausschließlich anhand der formalen ziviltrechtlichen Gestaltung, sondern unter Beachtung des letztlich beabsichtigten Vertragszwecks zu beurteilen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 3 Nr. 3 ;

Tatbestand: