FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2000
5 K 291/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG nur für haushaltsrechtlich bewilligte und kontrollierte Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 291/98

DRsp Nr. 2001/1323

Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG nur für haushaltsrechtlich bewilligte und kontrollierte Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften

1. Die von einem als gemeinnützig anerkannten, in der Jugendhilfe tätigen eingetragenen Verein (als juristischer Person des Privatrechts) an einen Erzieher für die vorübergehende Aufnahme von Kindern im Rahmen einer so genannten "Notfamilie" gezahlten Pflegegelder sind auch dann nicht nach § 3 Nr.11 EStG steuerfrei, wenn die Mittel hierfür zum Teil von der öffentlichen Hand (hier: Jugendämter) zur Verfügung gestellt werden. 2. "öffentliche Mittel" als Voraussetzung für nach § 3 Nr.11 EStG steuerfreie Bezüge sind nur solche, über die nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und deren Verwendung einer im Einzelnen gesetzlich geregelten öffentlichen Kontrolle unterliegt. Das trifft auf Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der als juristische Pesonen des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zu, nicht aber auf Mittel nichtöffentlicher Körperschaften wie z.B. eingetragener Vereine. 3. Dass gleichartige Leistungen privater Geber für die in § 3 Nr.11 EStG genannten Zwecke nicht steuerlich begünstigt sind, verstößt nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz.

Normenkette: