FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.07.2002
3 K 417/01
Normen:
EinigungsV Art. 21 Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 1 Nr. 5 ; GrEStG (1997) § 4 Nr. 6 ;

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrEStG greift auch bei mehrfacher Grundstücksübertragung; Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 417/01

DRsp Nr. 2002/14592

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrEStG greift auch bei mehrfacher Grundstücksübertragung; Grunderwerbsteuer

Die Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungsvermögens nach Artikel 21 Einigungsvertrag auf eine Gemeinde ist auch dann nach § 4 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen, wenn dieselben Grundstücke bereits zuvor im Rahmen nicht abschließender Vermögenszuordnungen steuerfrei übertragen worden sind.

Normenkette:

EinigungsV Art. 21 Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 1 Nr. 5 ; GrEStG (1997) § 4 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Erwerbsvorgang, in dem mit Kläranlage, Abwasserpumpwerk und Verregnungspumpwerk bebaute Grundstücke übertragen worden sind, gemäß § 4 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerfrei ist.

Diesem Erwerbsvorgang ging folgendes voraus:

In der ehemaligen DDR betrieb jeweils ein volkseigener Betrieb die Wasser- und Abwasserbehandlung (WAB) in einem Bezirk. Diese Betriebe wurden in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Gleichzeitig ging auch der Grund und Boden, deren Rechtsträger die ehemaligen volkseigenen Betriebe waren, in das Eigentum der Kapitalgesellschaft über. Im Bezirk Neubrandenburg entstand auf diese Weise die ... Anteilseignerin war die Treuhandanstalt.