Streitig ist die Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung an die Klägerin nach § 3 Nr. 9 EStG.
Die mit dem Kläger zusammen veranlagte Klägerin ist seit 1992 Leiterin der Rechtsabteilung (Justiziarin) der Hamburger A (A). Der Anstellungsvertrag mit der damals noch als öffentlich-rechtliches Unternehmen organisierten, seit 1994 durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft privatisierten A datiert vom 18.05.1992.
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