Der im Inland ansässige Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog als Grenzgänger von seinem schweizer Arbeitgeber, der S., im Streitjahr 1990 laut Lohnausweis einen Bruttoarbeitslohn von 53 438 sfr einschließlich 6 148 sfr Tagegelder aus einer Krankenversicherung. Streitig ist, ob das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als Arbeitslohn erfaßte Tagegeld, wie vom Finanzgericht (FG) angenommen, gemäß § 3 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreit ist.
Der Kläger war vom 13. November 1989 bis 27. Mai 1990 krank. In den ersten drei Monaten hat sein Arbeitgeber Zahlungen allein, in den folgenden drei Monaten je hälftig mit der Betriebskrankenkasse und danach letztere allein geleistet. Dabei hat die Betriebskrankenkasse von Februar bis Juni 1990 insgesamt Krankengeld in Höhe von 6 148,80 sfr gezahlt.
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