Streitig ist, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger betreibt als gemeinnützig anerkannter Verein den Golfclub A e.V.
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