BFH - Urteil vom 20.07.2010
IX R 23/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 (a.F.);
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3238/03

Steuerbegünstigte Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in ein neues mit externer Beschäftigungsgesellschaft

BFH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen IX R 23/09

DRsp Nr. 2010/16578

Steuerbegünstigte Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in ein neues mit externer Beschäftigungsgesellschaft

1. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i.S. von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt. 2. Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 (a.F.);

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Feinwerkmechanikerin seit Oktober 1995 bei der ... GmbH (K-GmbH) unbefristet beschäftigt.

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