BFH - Urteil vom 23.02.2005
VII R 27/04
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ; AMG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 986
BFH/NV 2005, 989
BFHE 208, 372
DB 2005, 986
DStRE 2005, 667
PharmR 2005, 285
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3722/00

Steuerbegünstigte Verwendung von Strom; Arzneimittelabpackung kein Produzierendes Gewerbe

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen VII R 27/04

DRsp Nr. 2005/5800

Steuerbegünstigte Verwendung von Strom; Arzneimittelabpackung kein Produzierendes Gewerbe

»1. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt daher nicht in Betracht. 2. Der Versagung der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, dass das Unternehmen eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG besitzt.«

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ; AMG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Parallelimport von Arzneimitteln in die Bundesrepublik Deutschland. Ihren Antrag vom November 1999 auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378) ---- lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom November 1999 mit der Begründung ab, dass das Unternehmen nicht dem Produzierenden Gewerbe angehöre. Vielmehr sei es dem Abschnitt G Klasse 51.46 (Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) --Klassifikation der Wirtschaftszweige-- zuzuordnen.