I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Parallelimport von Arzneimitteln in die Bundesrepublik Deutschland. Ihren Antrag vom November 1999 auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378) ---- lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom November 1999 mit der Begründung ab, dass das Unternehmen nicht dem Produzierenden Gewerbe angehöre. Vielmehr sei es dem Abschnitt G Klasse 51.46 (Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) --Klassifikation der Wirtschaftszweige-- zuzuordnen.
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