FG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2002
11 K 682/97
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1452

Steuerbegünstigung; Abfindungszahlung; Einmalbetrag; Gehaltserhöhung; Altersversorgungszuschuss; Zusammenballung von Einkünften - Steuerbegünstigung von Abfindungszahlungen, die aus einem Einmalbetrag, einer befristeten Gehaltserhöhung und einem monatlichen Zuschuss zur Altersversorgung bestehen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 682/97

DRsp Nr. 2002/14619

Steuerbegünstigung; Abfindungszahlung; Einmalbetrag; Gehaltserhöhung; Altersversorgungszuschuss; Zusammenballung von Einkünften - Steuerbegünstigung von Abfindungszahlungen, die aus einem Einmalbetrag, einer befristeten Gehaltserhöhung und einem monatlichen Zuschuss zur Altersversorgung bestehen

1. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Von einer Zusammenballung ist auszugehen, wenn mit einer Entschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden sollen. 2. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung zu verneinen. 3. Die Tarifbegünstigung ist auch dann zu gewähren, wenn in einem der Abfindung folgenden Veranlagungszeiträume soziale Zusatzleistungen vom früheren Arbeitgeber gewährt werden. Soziale Zusatzleistungen können auch Gelder zur Verwendung für die Altersvorsorge darstellen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 1992 bestimmte Zahlungen, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhalten hat, ermäßigt zu besteuern sind.