Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe zu Unrecht bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1993 für eine Pensionsabfindung an den Kläger die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz - EStG - verweigert.
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