FG München - Urteil vom 21.02.2000
13 K 3383/97
Normen:
EStG § 10e; EigZulG § 9 Abs. 2,; EigZulG § 9 Abs. 3 ; GG Art. 3 ;

Steuerbegünstigung nach § 10e EStG; Grundförderung und Zusatzförderung nach dem EigZulG;; Benachteiligungsverbot bzw. Verbot willkürlicher Privilegierung gem. Art. 3 GG.; Eigenheimzulage 1996

FG München, Urteil vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 3383/97

DRsp Nr. 2001/2133

Steuerbegünstigung nach § 10e EStG; Grundförderung und Zusatzförderung nach dem EigZulG;; Benachteiligungsverbot bzw. Verbot willkürlicher Privilegierung gem. Art. 3 GG.; Eigenheimzulage 1996

1. Eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG schließt eine Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG aus, da diese die Grundförderung nach § 9 Abs. 2 EigZulG voraussetzt. 2. Die Einschränkung der Zusatzförderung in § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG auf solche Personen, die die energiesparende Maßnahme vor der Selbstnutzung ihres Eigenheims abgeschlossen haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG.

Normenkette:

EStG § 10e; EigZulG § 9 Abs. 2,; EigZulG § 9 Abs. 3 ; GG Art. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Vertrag vom 14. Februar 1991 erwarben die Kläger ein in G ... belegenes Grundstück, das sie mit einem Einfamilienhaus bebauten. Das am 29. Mai 1992 bezugsfertige Gebäude nutzten die Kläger seit diesem Tag selbst. Sie beanspruchten für das Objekt die Steuervergünstigung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ihnen vom Beklagten (Finanzamt -FA-) auch für das Streitjahr 1996 gewährt wurde.