FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2003
IV 84/00
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStV § 15 ;

Steuerbegünstigung nach § 9 Stromsteuergesetz

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen IV 84/00

DRsp Nr. 2003/8720

Steuerbegünstigung nach § 9 Stromsteuergesetz

Zur Frage, ob das Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten dem "Verarbeitenden Gewerbe" im Sinne des Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) zuzuordnen oder lediglich als eine handelsübliche Manipulation zu bezeichnen ist.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStV § 15 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz.

Die Klägerin, die organisatorisch in die B Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG eingegliedert ist, tritt rechtlich und steuerlich als selbständiges Unternehmen unter der Firma F GmbH auf. Gegenstand des Unternehmens ist das Verarbeiten von Extrakt-Kaffee-Pulver und die Herstellung von kaffeehaltigem Getränkepulver sowie das Verpacken in handelsübliche Gebinde. Unter dem 15.4.1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem gemäß § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) ermäßigten Steuersatz. Dem Antrag war u.a. ein Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 8.4.1999 beigefügt, wonach das Amt die Verpackung von unternehmenseigenen Produkten (Kaffee) für statistische Zwecke der WZ 93 Nr.15.86.1 zuordnet.