Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der aus der Veräußerung seiner Einzelpraxis resultierende Gewinn des Klägers nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.
Der Kläger ist Steuerberater. Nach seinem Ausscheiden aus der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2003 hatte er seine berufliche Tätigkeit zunächst in deren ehemaligen Räumlichkeiten in der B Innenstadt (C-Straße) ausgeübt. Ab dem 1. April 2004 war der Kläger als Steuerberater unter der Büroanschrift D-Straße … in B freiberuflich tätig.
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