FG Köln - Urteil vom 03.12.2014
13 K 2231/12
Normen:
EStG § 18 Abs 3; EStG § 34; EStG § 16 Abs 2 bis Abs 4;
Fundstellen:
BB 2015, 2208

Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

FG Köln, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 13 K 2231/12

DRsp Nr. 2015/5787

Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

Verkauft ein Freiberufler seine Einzelpraxis und betreut danach zwecks Überleitung auf den Erwerber seine Mandanten als freier Mitarbeiter des Erwerbers weiter, können die Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG für den Veräußerungserlös jedenfalls dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach fehlgeschlagener Überleitung 22 Monate nach dem Verkauf seine freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt mit Teilen des ehemaligen Personals wieder aufnimmt und Leistungen wieder gegenüber der früheren Klientel erbringt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs 3; EStG § 34; EStG § 16 Abs 2 bis Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der aus der Veräußerung seiner Einzelpraxis resultierende Gewinn des Klägers nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Der Kläger ist Steuerberater. Nach seinem Ausscheiden aus der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2003 hatte er seine berufliche Tätigkeit zunächst in deren ehemaligen Räumlichkeiten in der B Innenstadt (C-Straße) ausgeübt. Ab dem 1. April 2004 war der Kläger als Steuerberater unter der Büroanschrift D-Straße … in B freiberuflich tätig.