Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat.
Mit Schreiben vom 13.07.2012 teilte die Z Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden Z genannt), 1, der Beklagten mit, dass der Kläger zum 01.07.2012 bei der Z angestellt worden sei. Er sei in der Beratungsstelle Str. 1 in A-Stadt tätig. Mit Schreiben vom 31.07.2012 zeigte die Z der Beklagten die neue Zweigniederlassung A-Stadt an und benannte den Kläger als Leiter dieser weiteren Beratungsstelle. Mit Schreiben vom 21.8.2012 teilte die Y Steuerberatungsgesellschaft AG, 2, der Beklagten den Kläger als Leiter der Niederlassung Str. 1 in A-Stadt mit.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|