BFH - Beschluss vom 28.04.2005
IV B 137/03
Normen:
AO § 109 § 149 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1482
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 444/02

Steuerberater: Beraterprivileg - eigene Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen IV B 137/03

DRsp Nr. 2005/10020

Steuerberater: Beraterprivileg - eigene Steuererklärung

1. Die Rechtsfrage, ob das sog. Beraterprivileg, wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein oder in einem vereinfachten Verfahren Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen erhalten, auch für die eigenen Steuererklärungen gilt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BFH-Urt. v. 29.1.2003 - XI R 82/00, BStBl II 2003, 550).2. Nach dem o. a. Urteil ist das FA nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern.

Normenkette:

AO § 109 § 149 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen und Verfahrensmängel rügen, kann keinen Erfolg haben.