FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2002
V 32/01
Normen:
AO § 82 ; AO § 83 ; AO § 84 ; DVStB § 26 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 726

Steuerberater-Prüfung

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen V 32/01

DRsp Nr. 2003/6609

Steuerberater-Prüfung

1. Zum Ausschluss von Prüfern wegen der Gefahr der Befangenheit. 2. Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Prüfung hinsichtlich Verfahren und Bewertung.

Normenkette:

AO § 82 ; AO § 83 ; AO § 84 ; DVStB § 26 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat die Steuerberaterprüfung 2000 (erster Versuch) nicht bestanden. Er wurde zwar mit der Durchschnittsnote 4,33 (Einzelnoten 4,5 - 4,0 - 4,5) zur mündlichen Prüfung zugelassen. Dort erzielte er jedoch nur eine Durchschnittsnote von 4,07, die sich wie folgt ergibt:

Vortrag 3,5

Prüfer 1 4,0

Prüfer 2 4,5

Prüfer 3 4,5

Prüfer 4 4,5

Prüfer 5 4,5

Prüfer 6 3,0

Summe der Einzelnoten 28,5 : 7 = 4,07.

Aufgrund der Gesamtnote von (4,33 + 4,07 = 8,40 : 2 =) 4,2 eröffnete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr A, nach der mündlichen Prüfung am 17. Januar 2001 dem Kläger, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, erläuterte ihm die Gründe für das Nichtbestehen und händigte ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung aus.

Mit zwei Schreiben vom 22. und 23. Januar 2001 an die Beklagte bat der Kläger um eine schriftliche Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss ist dem Begehren mit Schreiben vom 16.02.2002 nachgekommen. Auf die jeweiligen Schriftstücke wird Bezug genommen.