FG Hessen - Urteil vom 19.04.2000
13 K 3053/99
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; StBerG § 40 Abs. 2 ; StBerG § 37 Abs. 1 Nr. 2 ;

Steuerberater; Widerruf; Bestellung; Vermögensverfall; Sozialversicherungsbeitrag - Entlastungsbeweis bei Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls

FG Hessen, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 3053/99

DRsp Nr. 2001/1822

Steuerberater; Widerruf; Bestellung; Vermögensverfall; Sozialversicherungsbeitrag - Entlastungsbeweis bei Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Ein sich in Vermögensverfall befindlicher Steuerberater kann den Entlastungsbeweis, daß die Interessen seiner Mandanten durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind, nicht führen, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Bediensteten nicht vollständig abführt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; StBerG § 40 Abs. 2 ; StBerG § 37 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit Erlaß vom 22. Juni 1999 widerrief das beklagte Ministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Interessen seiner Mandanten gefährdet seien. Nach dem Vermögensstatus des Klägers vom 1. Juni 1998 überstiegen die Verbindlichkeiten des Klägers sein Aktivvermögen um mehr als 1,3 Mio DM. Das Amtsgericht Gießen hatte den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahren mit Beschluß vom 27. März 1998 mangels Masse abgelehnt.