Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) das Gesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), den Präsidenten des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Antragsteller keine Anhaltspunkte aufgezeigt habe, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen. Mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hält der Antragsteller seine in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Auffassung aufrecht und führt aus, dass der Eindruck der Befangenheit durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters verstärkt werde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
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