BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VII B 141/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 983
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1953/04

Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII B 141/05

DRsp Nr. 2006/7674

Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Bestellung als Steuerberater auch dann wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Insolvenzverwalter die Tätigkeit des Steuerberaters freigegeben hat und dieser danach seine Tätigkeit beanstandungsfrei ausgeübt hat.2. Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist. Es liegt daher auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters nach der InsO eintretenden Rechtsfolgen nicht geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: