BFH - Beschluss vom 04.04.2003
III B 137/02
Normen:
MRK Art. 34 ; EG Art. 43, 49, 50, 234 ; FGO § 62 Abs. 2 S. 2 § 62a ; StBerG § 3 ;

Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

BFH, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen III B 137/02

DRsp Nr. 2003/14327

Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

1. Ist die Bestellung zum Steuerberater bestandskräftig widerrufen worden, so ist der Berater zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht mehr befugt. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist er daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen. 2. Ein gegen den Widerruf der Bestellung angestrengtes Wiederaufnahmeverfahren berührt die Bestandskraft des Wiederrufsbescheides nicht. 3. Unterhält ein ehemaligen Steuerberater als Belastingadviseur oder Belastingconsulent in den Niederlanden/Belgien ein Büro, ist er aber in Deutschland ansässig und wird die Dienstleistung (Prozessführung) hier erbracht, so ist er mangels einer grenzüberschreitenden, vorübergehenden Dienstleistung zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt.

Normenkette:

MRK Art. 34 ; EG Art. 43, 49, 50, 234 ; FGO § 62 Abs. 2 S. 2 § 62a ; StBerG § 3 ;