Der Kläger wurde 1974 zum Steuerbevollmächtigten und 1988 zum Steuerberater bestellt. Am 15. April 1987 verurteilte das Amtsgericht D. den Kläger rechtskräftig wegen einer am 13.2.1987 begangenen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200,-- DM. Der Kläger hatte gegenüber den Finanzbehörden für einen Mandanten steuermindernde betriebliche Verluste geltend gemacht, die tatsächlich nicht vorhanden waren. Darüber-hinaus verurteilte das Landgericht D. den Kläger mit Urteil vom
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