I.
Streitig ist, ob eine Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach der Steuerberatergebührenordnung (StBGebV) entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
In dem Verfahren 11 K 2192/11 E vor dem Finanzgericht (FG) Münster wurden nach Erledigung der Hauptsache mit Beschluss vom 05.10.2011 dem Erinnerungsgegner (Eg) die Kosten des Verfahrens aufgelegt und mit Beschluss vom 12.10.2011 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
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