I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat 1999 an der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) durchgeführten Steuerberaterprüfung teilgenommen. Zu der mündlichen Prüfung, um die im Wesentlichen noch gestritten wird, war er von der OFD mit dem Hinweis geladen worden, sofern er die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wünsche, müsse er dies in unmittelbarem Anschluss an die Prüfung geltend machen; ein Anspruch auf Begründung bestehe nur bei einem spezifischen Begründungsverlangen.
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