Der Kläger ist 1999 zum zweiten Mal durch die Steuerberaterprüfung durchgefallen (vorher 1997). Der Prüfungsausschuss 1 bei der Beklagten hat die Aufsichtsarbeiten mit der Gesamtnote 4,66 bewertet (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: Note 4,5; Steuern vom Einkommen und Ertrag: Note 4,5; Buchführung und Bilanzwesen: Note 5). Da die Gesamtnote die Zahl 4,5 übersteigt, hat der Kläger gemäß § 25 Abs. 2 DVStB die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.12.1999, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die Steuerberaterprüfung 1999 nicht bestanden habe. Er hat dagegen am 14. Januar 2000 Klage erhoben.
Er trägt vor: Der Bescheid vom 13. Dezember 1999 sei rechtswidrig. Seine Aufsichtsarbeiten seien wie folgt zu bewerten: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete Note 4,0, Steuern vom Einkommen und Ertrag 4,0, Buchführung- und Bilanzwesen Note 4,5.
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