FG Hessen - Urteil vom 30.04.2003
13 K 540/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 37a Abs.2 ; StBerG § 3 Nr. 4 ; DVStB § 20 Abs. 4 ;

Steuerberaterprüfung; Gleichbehandlung; Europäische Gemeinschaft; Chancengleichheit; Äußere Einwirkung; Kälte; Raumtemperatur - Einwendungen gegen die Steuerberaterprüfung

FG Hessen, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 540/01

DRsp Nr. 2003/9340

Steuerberaterprüfung; Gleichbehandlung; Europäische Gemeinschaft; Chancengleichheit; Äußere Einwirkung; Kälte; Raumtemperatur - Einwendungen gegen die Steuerberaterprüfung

1. Die anerkanntermaßen schwierigen Prüfungsanforderungen zur Steuerberaterprüfung in Deutschland führen gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten, deren Zugang zur Steuerberaterschaft sehr viel einfacher ist und die in Deutschland tätigwerden dürfen, nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen erheblich gestört wird und lediglich ein oder mehrere Prüflinge diesen äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind, andere jedoch nicht. 3. Der Umstand, dass sich der Kandidat vor Kälte die Hände reiben muss, ist keine erhebliche Beeinträchtigung in Prüfungsverfahren. 4. Einwendungen gegen den Prüfungsablauf gem. § 20 Abs. 4 DVStB sind spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der aufsichtsführenden Person geltend zumachen. 5. Bei der Bewertung einer Klausur kann von der Länge des Sachverhaltes nicht auf die zu erreichenden Punkte geschlossen werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 37a Abs.2 ; StBerG § 3 Nr. 4 ; DVStB § 20 Abs. 4 ;

Tatbestand: