Der Kläger hat im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1998 die Gesamtnote 4,33 erhalten (Verfahrensrecht 4,5; Ertragsteuerrecht 4; Buchführung 4,5). Er wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen, die am 29. März 1999 stattfand und vom Prüfungsausschuss mit der Note 4,35 bewertet wurde. Da die sich aus dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung ergebende Gesamtnote von 4,34 die Note 4,15 überstieg, wurde dem Kläger im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt, er habe die Prüfung nicht bestanden.
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