FG Hessen - Urteil vom 28.03.2000
13 K 102/00
Normen:
StBerG § 3 Nr. 2 ; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1414

Steuerberaterprüfung; praktische Tätigkeit; Promotion; Dissertation; Rechtsanwalt; Steuerberater - Promotionszeit ist keine praktische Tätigkeit im steuerlichen Bereich.

FG Hessen, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 13 K 102/00

DRsp Nr. 2001/1826

Steuerberaterprüfung; praktische Tätigkeit; Promotion; Dissertation; Rechtsanwalt; Steuerberater - Promotionszeit ist keine praktische Tätigkeit im steuerlichen Bereich.

1. Das Anfertigen der Dissertation mit steuerrechtlichem Inhalt ist nicht Teil der Berufstätigkeit sondern Teil der Fortsetzung der Ausbildung in Form von Studien zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte und kann demzufolge nicht als für die Steuerberaterprüfung erforderliche praktische Tätigkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG berücksichtigt werden. 2. Auch ein Rechtsanwalt bedarf, sofern er eine Zulassung als Steuerberater anstrebt, eine zusätzliche hauptberufliche Tätigkeit im Steuerrecht. 3. Durch die Befugnis der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 2 StBerG erfüllt ein Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt regelmäßig nicht die Voraussetzungen für eine praktische Tätigkeit im steuerlichen Bereich.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 2 ; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Jahre 2000 erfüllt.