FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 10.02.2000
2 K 115/99
Normen:
StBerG § 37a Abs. 2 ; DVStB § 10 Abs. 1 S 1; DVStB § 19 Abs. 1; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 463

Steuerberaterprüfung: Prüfungsergebnis kann nicht durch lediglich behauptete Sehstörungen korrigiert werden; unzutreffende Datumsangabe im Aufgabentext einer Klausur

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 115/99

DRsp Nr. 2001/8851

Steuerberaterprüfung: Prüfungsergebnis kann nicht durch lediglich behauptete Sehstörungen korrigiert werden; unzutreffende Datumsangabe im Aufgabentext einer Klausur

1. Die Behauptung eines Prüfungsteilnehmers, an einem Prüfungstag Sehstörungen gehabt zu haben, kann ohne deren Nachweis durch ein ärztliches Attest nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der an diesem Tag geschriebenen Klausur noch zu einer Verbesserung des gesamten Prüfungsergebnisses führen. 2. Die Prüfungsbehörde muss entsprechend der jeweiligen Situation nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung spontan entscheiden, wie die mit einer Panne oder Störung einhergehenden Prüfungsbeeinträchtigungen möglichst sach- und kandidatengerecht neutralisiert werden können. Das Gericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Behörde die ihr durch den Grundsatz der Chancengleichheit gezogenen Grenzen eingehalten hat, insbesondere, ob die zusätzlich gewährte Bearbeitungszeit in Anbetracht ihres Zwecks, den störungsbedingten Zeitverlust auszugleichen, noch als angemessen und vertretbar gelten kann. Entscheidungen der Prüfungsbehörde, die sich innerhalb dieses Spielraums halten, sind als rechtmäßig hinzunehmen. 3. Der denkbare Vorteil des einen Prüfungskandidaten kann keinen Nachteil eines anderen Bewerbers bewirken.

Normenkette:

StBerG § Abs. ;