Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2001 teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):
I. Verfahrensrecht und
andere Steuerrechtsgebiete: 36 Punkte
Note 5
Erstkorrektorin Frau
A (Korrektur schwarz) 36 Punkte
Zweitkorrektor Herr
B (Korrektur grün) 36 Punkte
II. Steuern vom Einkommen
und Ertrag: 50 Punkte
Note 4
III. Buchführung
und Bilanzwesen: 26 Punkte
Note 5,5
Erstkorrektorin Frau
C (Korrektur rot) 25,5 Punkte
Zweitkorrektor Herr D (Korrektur
grün) 26 Punkte
Mit Bescheid vom 18.12.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote für die Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Mit Schreiben vom 18.1.2002, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben.
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