1.) Die Prüfungsentscheidung vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben.
2.) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu gestatten den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung zu wiederholen und die Klägerin erneut zur Ableistung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung zu laden.
3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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