FG München - Urteil vom 03.07.2013
4 K 2646/11
Normen:
StBerG § 37;
Fundstellen:
DStR 2013, 2140
DStRE 2014, 574

Steuerberaterprüfung Rechtsschutzbeeinträchtigung durch Vernichtung von Notizen des Prüflings

FG München, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 K 2646/11

DRsp Nr. 2013/20045

Steuerberaterprüfung Rechtsschutzbeeinträchtigung durch Vernichtung von Notizen des Prüflings

1. Prüfungsspezifische Wertungen beruhen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren Prüfungssituation. Mithin sind prüfungsspezifische Wertungen im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich einer justiziellen Nachprüfung. 2. Die Beseitigung der handschriftlichen Aufzeichnungen und Notizen des Prüflings durch den Prüfer nach Abschluss der nicht bestandenen Steuerberaterprüfung ist jedenfalls dann geeignet, den effektiven Rechtsschutz des Prüflings im Hinblick auf den Umfang und den Inhalt der ihm andernfalls möglich gewesenen sachlichen Begründung der Klage in entscheidungserheblicher Weise zu beeinträchtigen, wenn die besondere Bedeutung der Aufzeichnungen und Notizen für die Rechtsverfolgung glaubhaft gemacht wird.

1.) Die Prüfungsentscheidung vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben.

2.) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu gestatten den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung zu wiederholen und die Klägerin erneut zur Ableistung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung zu laden.

3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.