BFH - Beschluss vom 19.01.2005
VII B 61/04
Normen:
DVStB § 18 Abs. 3 ; StBerG § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 921
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 138/03

Steuerberaterprüfung: Schreibzeitverlängerung

BFH, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen VII B 61/04

DRsp Nr. 2005/4907

Steuerberaterprüfung: Schreibzeitverlängerung

Ein Zeitausgleich, der für eine während der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit notwendige Berichtigung der Aufgabenstellung bewilligt wird, kann nur pauschal für alle Bearbeiter der betreffenden Aufsichtsarbeit ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen fachlichen Fähigkeiten und Belastbarkeiten einzelner Prüfungsteilnehmer gewährt werden. Das gilt auch für Prüflinge, denen bereits im Voraus wegen einer körperlichen Behinderung Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 18 Abs. 3 DVStB gewährt worden sind.

Normenkette:

DVStB § 18 Abs. 3 ; StBerG § 37 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1998 die Durchschnittsnote 4,33 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,35, woraus sich die Gesamtnote 4,34 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten war der Klägerin auf ihren Antrag eine Schreibzeitverlängerung aus Krankheitsgründen von jeweils einer Stunde gewährt worden. Darüber hinaus war die Schreibzeit im Fach Buchführung und Bilanzwesen wegen eines nachträglich korrigierten Fehlers im Aufgabentext für alle Bewerber um eine halbe Stunde verlängert worden.