OLG Naumburg - Urteil vom 21.09.2006
1 U 37/06
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; StBGebV § 9 Abs. 1 ; StBGebV § 9 Abs. 2 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 6 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 8 ; GewStG § 14a ; GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 29 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 800
NJ 2007, 277
OLGReport-Naumburg 2007, 384
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 252/03

Steuerberatervertrag: Rücknahme von Rechtsbehelfen ohne Information des Mandanten

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 1 U 37/06

DRsp Nr. 2007/2110

Steuerberatervertrag: Rücknahme von Rechtsbehelfen ohne Information des Mandanten

»Nimmt ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt einen Rechtsbehelf ohne Rücksprache mit dem Mandanten zurück, so liegt hierin kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten, wenn der Rechtsbehelf nach dem dem Berater bekannten Sachstand keine Aussicht auf Erfolgt hat, der Berater den Mandanten hierüber informiert hat und eine Kontaktaufnahme bis zum Ablauf verfahrensrechtliche Erklärungsfristen gleichwohl erfolglos geblieben ist.«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; StBGebV § 9 Abs. 1 ; StBGebV § 9 Abs. 2 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 6 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 8 ; GewStG § 14a ; GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 29 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i. S. v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.