Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die herausgehobenen Fragen nach dem Inhalt des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der Dienstleistungsfreiheit und insbesondere die Rechtsfrage, wie der Begriff der "vorübergehenden Dienstleistung" zu definieren ist, sind nicht klärungsbedürftig und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|