1. Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3StBerG.2. Wenn das FG in Anwendung der Grundsätze des § 50 Abs. 3StBerG der Auffassung ist, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse, welche der Kl. durch seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworben hat, nicht auch die Steuerberatung berühren, handelt es sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.