BFH - Beschluss vom 05.02.2003
VII B 274/02
Normen:
StBerG § 50 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 663

Steuerberatungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VII B 274/02

DRsp Nr. 2003/5705

Steuerberatungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

1. Die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften soll grds. in den Händen von Steuerberatern liegen, weil grds. nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist.2. Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG verlangten besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse können nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Genehmigungsbewerber eine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten fachlich und erfolgreich durchlaufen und einen dieser Ausbildung entsprechenden Beruf erfolgreich ausgeübt hat.

Normenkette:

StBerG § 50 Abs. 3 ;

Gründe: