BFH - Beschluß vom 16.03.2000
IV B 160/99
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; BGB § 164 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1123

Steuerberatungsgesellschaft; NZB

BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen IV B 160/99

DRsp Nr. 2000/5684

Steuerberatungsgesellschaft; NZB

1. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis vor dem BFH ausgeschlossen. 2. Die von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegte NZB ist unzulässig. Dass eine Beschwerde nicht von einem Steuerberater sondern von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt wurde, kann sich u. U. aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift ergeben, wenn diese den Briefkopf der Gesellschaft trägt und die Beschwerdeschrift in der "Wir-Form" abgefasst ist. 3. Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 BGB ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, dass eine unter dem Briefkopf einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muss.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; BGB § 164 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, weil die Klageschrift nicht handschriftlich unterzeichnet war. Dagegen hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.