FG Bremen vom 28.01.1998
497017K 3

Steuerberatungskosten für gesonderte Gewinnfeststellung

FG Bremen, vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 497017K 3

DRsp Nr. 2001/2745

Steuerberatungskosten für gesonderte Gewinnfeststellung

Steuerberatungskosten für die gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da die Feststellung nur durchgeführt wird, um das Ergebnis im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist sie bedeutungslos.

Für die Praxis:

Entsprechendes gilt für Steuerberatungskosten für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO (vgl. BFH vom 6.4.1995, BFH/NV 1996, 22). Eine Aufteilung der Steuerberatungskosten kam nicht in Betracht, da für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinnfeststellungsbescheid nicht Grundlagenbescheid ist. Die Steuerberatungskosten konnten daher lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) abgezogen werden.