FG Münster, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2192/01
Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und positivem Progressionsvorbehalt
BFH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen VI R 44/07
DRsp Nr. 2008/4904
Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und positivem Progressionsvorbehalt
»1. Trifft die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des § 32bEStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1EStG steuersatzerhöhend berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03).2. Übersteigen die der Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).«