BFH - Beschluss vom 14.02.2006
II B 2/05
Normen:
AO § 122 § 125 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1245
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 233/04

Steuerbescheid - Adressat

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen II B 2/05

DRsp Nr. 2006/11461

Steuerbescheid - Adressat

1. Ein Steuerbescheid ist gegenüber demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.2. Bescheide, die an Personen gerichtet sind, die materiell-rechtlich nicht Steuerschuldner sind, sind allenfalls rechtwidrig, nicht aber nichtig.

Normenkette:

AO § 122 § 125 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und waren gemeinsam mit einem anderen Ehepaar ursprünglich zu je 25 v.H. an einer GbR beteiligt. Gegenstand der GbR war das Halten und Verwalten eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 2001 erwarben die Kläger die Gesellschaftsanteile des anderen Ehepaars und waren danach zu je 50 v.H. an der GbR beteiligt. Als Gegenleistung wurde die Übernahme von Verbindlichkeiten vereinbart.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in diesem Vorgang einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Grundstückskaufvertrag und erließ gegen die Kläger am 5. Februar 2002 jeweils einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Bescheide wurden bestandskräftig; die Kläger zahlten die darin festgesetzte Steuer.