I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und waren gemeinsam mit einem anderen Ehepaar ursprünglich zu je 25 v.H. an einer GbR beteiligt. Gegenstand der GbR war das Halten und Verwalten eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 2001 erwarben die Kläger die Gesellschaftsanteile des anderen Ehepaars und waren danach zu je 50 v.H. an der GbR beteiligt. Als Gegenleistung wurde die Übernahme von Verbindlichkeiten vereinbart.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in diesem Vorgang einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Grundstückskaufvertrag und erließ gegen die Kläger am 5. Februar 2002 jeweils einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Bescheide wurden bestandskräftig; die Kläger zahlten die darin festgesetzte Steuer.
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