FG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2000
2 K 407/98
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Steuerbescheid; Absendenachweis - Absendenachweis für einen Steuerbescheid.

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 407/98

DRsp Nr. 2001/2352

Steuerbescheid; Absendenachweis - Absendenachweis für einen Steuerbescheid.

1. Der Absendevermerk eines Veranlagungsbeamten auf der Rückseite der in den Steuerakten verbliebenen Abschrift des Bescheides kann Indiz für eine rechtzeitige Absendung sein. 2. Hat ein Finanzbeamter die notwendigen Eingaben in die Datenverarbeitung des FA selbst veranlasst und dem Fall daher nachvollziehbar - besondere Aufmerksamkeit geschenkt, kann die Zeugenaussage des Finanzbeamten u.U. ebenfalls Beweis für eine rechtzeitige Absendung des Bescheides sein.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt FA) einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1987 vor Ablauf der Festsetzungsverjährung und damit rechtzeitig abgesandt hat.

Der Kläger ist selbständiger ... Seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 gab er im Jahre 1989 ab. Nach einer Betriebsprüfung für die Folgejahre ab 1988, erkannte das FA als Betriebsausgaben berücksichtigte Aufwendungen nicht mehr steuermindernd an.