Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt FA) einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1987 vor Ablauf der Festsetzungsverjährung und damit rechtzeitig abgesandt hat.
Der Kläger ist selbständiger ... Seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 gab er im Jahre 1989 ab. Nach einer Betriebsprüfung für die Folgejahre ab 1988, erkannte das FA als Betriebsausgaben berücksichtigte Aufwendungen nicht mehr steuermindernd an.
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