FG Münster - Urteil vom 16.06.2004
1 K 6434/01 E
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 116
EFG 2004, 1739

Steuerbescheid, Änderung

FG Münster, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 6434/01 E

DRsp Nr. 2004/17141

Steuerbescheid, Änderung

1.Für die Annahme unlauteren Verhaltens i.S.d. § 172 Abs.1 Nr. 1c ist die wissentliche und bewusste Angabe einer unrichtigen Steuererklärung ausreichend. Der Nachweis eines ziel- und zweckgerichteten Verhaltens mit dem Ziel, das FA zu einer Entscheidung zu veranlassen, ist nicht erforderlich. 2. Unrichtig i.d.S. ist die Nichterklärung von Mieteinkünften mit dem Hinweis auf eine Nießbrauchsbestellung zugunsten eines Dritten, wenn dieser Nießbrauch zeitlich befristet ist und der Steuerpflichtige Kenntnis vom Fristablauf hat.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Nr. 2c Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Am 18.03.1999 gaben sie die ESt-Erklärung für das Streitjahr 1997 beim Finanzamt ab. Die Veranlagung erfolgte zunächst antragsgemäß durch abschließende Zeichnung am 08. April 1999. Der ESt-Bescheid 1997 datiert vom 21.04.1999.

Diesen bestandskräftigen Bescheid änderte das beklagte Finanzamt am 10.08.1999. Der Berichtigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: