Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Nr. 2c Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Am 18.03.1999 gaben sie die ESt-Erklärung für das Streitjahr 1997 beim Finanzamt ab. Die Veranlagung erfolgte zunächst antragsgemäß durch abschließende Zeichnung am 08. April 1999. Der ESt-Bescheid 1997 datiert vom 21.04.1999.
Diesen bestandskräftigen Bescheid änderte das beklagte Finanzamt am 10.08.1999. Der Berichtigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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