BFH - Beschluss vom 05.09.2005
X B 52/05
Normen:
AO § 119 § 157 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2157
BFH/NV 2005, 2157
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 440/03

Steuerbescheid; Bestimmtheitsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen X B 52/05

DRsp Nr. 2005/18363

Steuerbescheid; Bestimmtheitsgrundsatz

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden es gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem VA eindeutig und exakt entnommen werden kann.

Normenkette:

AO § 119 § 157 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt nicht die vom Kläger vorgenommene Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung --insbesondere des BFH-- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen sein könnte. Hierzu äußert sich der Kläger jedoch nicht.