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2005
BFH
BFH - Beschluss vom 30.03.2005
VII B 272/04
Normen:
EinigVtr Art. 19 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1507
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen
3 K 185/02
Steuerbescheid der DDR - Aufhebung
BFH,
Beschluss
vom 30.03.2005
- Aktenzeichen VII B 272/04
DRsp Nr. 2005/10036
Steuerbescheid der DDR - Aufhebung
Art. 19 Satz 2 EinigVtr setzt voraus, dass die Verwaltungsentscheidung, deren Aufhebung begehrt wird, wirksam ist.
Normenkette:
EinigVtr Art. 19 S. 2 ;
Gründe:
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