BFH - Urteil vom 15.04.2010
IV R 58/07
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 741; EStG § 6 Abs. 3; EStG a.F. § 4 Abs. 1 S. 4; EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 15 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4381/03

Steuerbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus der Verpachtung von Miteigentumsanteilen an Grundstücksflächen; Verpächterwahlrecht bei ganzer oder parzellenweiser Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb; Begriff der Betriebsaufgabe bei Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Nutzungswertbesteuerung einer auf einem Hofgrundstück belegenen Wohnung

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IV R 58/07

DRsp Nr. 2010/14113

Steuerbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus der Verpachtung von Miteigentumsanteilen an Grundstücksflächen; Verpächterwahlrecht bei ganzer oder parzellenweiser Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb; Begriff der Betriebsaufgabe bei Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Nutzungswertbesteuerung einer auf einem Hofgrundstück belegenen Wohnung

1. NV: Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Zuordnung der Einkünfte zu den Gewinneinkünften bzw. Überschusseinkünften in Streit steht. 2. NV: Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, kann eine Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. 3. NV: Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die daran anknüpfende Steuerfreiheit des Entnahmegewinns sind nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Abwahl die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung vorgelegen haben. Der tatsächliche Ansatz eines Nutzungswertes ist nicht erforderlich.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 741; EStG § 6 Abs. 3; EStG a.F. § 4 Abs. 1 S. 4; EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 15 S. 2;

Gründe

I.