Die Beteiligten streiten darüber, ob für das teilweise vermietete und im Übrigen selbstgenutzte Haus der Kläger im Streitjahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten unter Anwendung der sogenannten großen Übergangsregelung zu ermitteln sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Apotheker Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau ist bei ihm nichtselbständig beschäftigt.
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