Die Beschwerde ist nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfrage, welche Anforderungen an immaterielle Wirtschaftsgüter hinsichtlich ihrer Konkretisierung zu stellen seien, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt; zudem ist von einer erneuten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine weitere Klärung nicht zu erwarten, da sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24, 28, jeweils m.w.N.).
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