BFH - Beschluss vom 03.09.2002
I B 144/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 266 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 154

Steuerbilanz; immaterielles WG

BFH, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen I B 144/01

DRsp Nr. 2003/1397

Steuerbilanz; immaterielles WG

Ein in der Steuerbilanz auszuweisendes (immaterielles) WG muss einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Bei immateriellen Vorteilen wie Belieferungsrechten ist dies regelmäßig nur der Fall, wenn sie ein einer Konzession ähnliches Recht oder einen ähnlichen Wert i.S.d. § 266 Abs. 2 A I 1 HGB verkörpern.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 266 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war zurückzuweisen.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfrage, welche Anforderungen an immaterielle Wirtschaftsgüter hinsichtlich ihrer Konkretisierung zu stellen seien, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt; zudem ist von einer erneuten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine weitere Klärung nicht zu erwarten, da sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24, 28, jeweils m.w.N.).