FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.08.2008
2 V 1545/07
Normen:
EnergieStG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EnergieStG § 50 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Steuerentlastung für Biokraftstoffe; Vermischung mit anderen Energieerzeugnissen

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 2 V 1545/07

DRsp Nr. 2008/19056

Steuerentlastung für Biokraftstoffe; Vermischung mit anderen Energieerzeugnissen

Die Regelung des § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz, nach der Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe gelten, hat bei summarischer Prüfung nur für solche Biokraftstoffe Bedeutung, bei denen nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass sie mit anderen Energieerzeugnissen unvermischt sind und führt nicht dazu, dass die nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz begünstigten (unvermischten) Biokraftstoffe anteilig auch dann begünstigt sein sollen, wenn sie mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind. (Änderung der im Beschluss vom 29.4.2008 2 V 1544/07 vertretenen Auffassung des FG des Landes Sachsen-Anhalt).

Normenkette:

EnergieStG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EnergieStG § 50 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin für die von ihr in den Monaten Mai und Juni 2007 bezogenen Energieerzeugnisse die Steuerentlastung für Biokraftstoffe gemäß § 50 Energiesteuergesetz zusteht.