FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.05.2000
3 K 1807/97
Normen:
StAnpassG § 2 ; StAnpassG § 20 Abs. 3 ; GewStG DDR § 22 Abs. 1 ; AO (1977) § 164 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Steuererhebung für das Kalenderjahr 1990 im Beitrittsgebiet; Ehegattenbesteuerung; Gewerbesteuerpflicht für Handwerksbetriebe; Steuerrate 1990

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 1807/97

DRsp Nr. 2003/10384

Steuererhebung für das Kalenderjahr 1990 im Beitrittsgebiet; Ehegattenbesteuerung; Gewerbesteuerpflicht für Handwerksbetriebe; Steuerrate 1990

1. Nach § 2 StAnpassG werden Ehegatten im Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1990 grundsätzlich getrennt besteuert. Eine Zusammenveranlagung findet auch bei Mitarbeit des Ehegatten im Handwerksbetrieb oderGewerbebetrieb des anderen Ehegatten nicht statt. Hat der mitarbeitende Ehegatte keine Einkünfte, so ist der Steuerbescheid an den Betriebsinhaber zu adressieren, der alleine Steuerschuldner ist. 2. Ab dem 1. Juli 1990 ist gemäß § 20 Abs. 3 StAnpassG von bereits bestehenden Handwerksbetrieben im Beitrittsgebiet Gewerbesteuer zu erheben. Diese Vorschrift stellt gegenüber § 22 Abs. 1 GewStG DDR, wonach bei neu gegründeten Betrieben Gewerbesteuer erst ab Beginn des Monats zu erheben ist, der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgt, eine Sondervorschrift dar. Die daraus resultierende Vorverlegung des Erhebungsbeginns gegenüber dem allgemeinen Gewerbesteuerrecht stellt keine verfassungsmäßig unzulässige Rückwirkung dar.