FG München - Urteil vom 22.01.2009
14 K 544/06
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 2; BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 122 Abs. 5 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 3; AO § 209; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a; Richtlinie 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1; Richtlinie 92/12/EWG Art. 20 Abs. 4; VwZG § 2 Abs. 1 S. 3; VwZG § 14 Abs. 1;

Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei beabsichtigter Versendung von Alkohol im Steueraussetzungsverfahren aus Italien über Deutschland nach Litauen bzw. Slowakei, tatsächlich aber erfolgter Fälschung der Ausfuhrpapiere und Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in Deutschland durch Angestellte der Spedition; Bekanntgabe eines Branntweinsteuerbescheids an Versender in Italien

FG München, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 544/06

DRsp Nr. 2010/3081

Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei beabsichtigter Versendung von Alkohol im Steueraussetzungsverfahren aus Italien über Deutschland nach Litauen bzw. Slowakei, tatsächlich aber erfolgter Fälschung der Ausfuhrpapiere und Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in Deutschland durch Angestellte der Spedition; Bekanntgabe eines Branntweinsteuerbescheids an Versender in Italien

1. Sollte aus Italien stammender Alhohol ausweislich der von den italienischen Behörden ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokumente (bVd) im Steuerausetzungsverfahren über Deutschland nach Litauen bzw. in die Slowakei versandt werden, so ist der Alkohol in Deuschland dem Steueraussetzungsverfahren i. S. v. § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entzogen worden, wenn in der BRD die begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Ausfuhrpapiere ausgetauscht, bei der Ausgangszollstelle (nicht verbrauchsteuerpflichtige) andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführten Waren angemeldet und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt worden sind; das gilt auch dann, wenn der Alkohol tatsächlich in die Tschechische Republik ausgeführt worden ist.